legal nutshell #11

Der OGH hat in seiner Entscheidung OGH 22.12.2021, 6 Ob 202/21f die "Unmöglichkeit" des Erreichens des Stiftungszweckes näher definiert:

Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) ist durch den Stiftungsvorstand ein einstimmiger Beschluss (Auflösungsbeschluss) zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht wurde oder nicht mehr erreichbar ist.

Dies wird dann zu sehen sein, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen. Dies ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen.

In Entsprechung der Gesetzesmaterialien liegt eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszweckes insbesondere dann vor, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt.

Schließlich kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Unmöglichkeit tatsächlich gegeben ist.