legal nutshell #11

Der OGH hat in seiner Entscheidung zu 6 Ob 202/21f vom 22.12.2021 die "Unmöglichkeit" des Erreichens des Stiftungszweckes näher definiert:

Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) ist durch den Stiftungsvorstand ein einstimmiger Beschluss (Auflösungsbeschluss) zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht wurde oder er nicht mehr erreichbar ist.

Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die den Stiftungszweck erreichbar machen. Dies ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen.

In Entsprechung der Gesetzesmaterialien liegt eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszweckes insbesondere dann vor, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt.

Schließlich kann aber nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Unmöglichkeit tatsächlich gegeben ist.