legal nutshell #20

Sind mehrere Schädiger für einen widerrechtlich zugefügten Schaden verantwortlich, der jeweilige Anteil am Schaden jedoch nicht bestimmbar, liegt kumulative Kausalität vor und jeder kann für die volle Schuld zur Verantwortung gezogen werden. Jeder haftet somit solidarisch oder: Alle für Einen, Einer für Alle.

Der Geschädigte kann daher den gesamten Schaden von jedem Schädiger begehren, und zwar so lange, bis er den Ausgleich für den gesamten Schaden auch tatsächlich erlangt hat. Der Schuldner der gesamtschuldnerisch haftet kann dann im Innenverhältnis, mit den anderen Schuldnern die Verantwortlichkeiten und Ausgleichszahlungen regeln.

So entschied auch der OGH (7Ob24/13z) bei einem Wasserschaden in einem Einfamilienhaus, bei welchem mehrere Werkunternehmer jeweils mangelhaft geleistet haben und gemeinsam für den entstandenen Wasserschaden (mit)verantwortlich waren.

Die Arbeiten jedes einzelnen Unternehmens wären für sich genommen geeignet gewesen den Schaden herbeizuführen. Die einzelnen Anteile am Schaden konnten nicht exakt abgegrenzt werden, weshalb der OGH eine solidarische Haftung nach §1302 ABGB bejahte.