LEGAL NUTSHELL #23

Viele Anleger denken, wenn ein Prospekt von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert wurde, dann ist diese Anlage sicher. Doch der OGH hat nun klargestellt: Dieses Vertrauen kann teuer werden.

Worum geht's?
Ein Anleger investierte mittels Nachrangdarlehen € 20.000 in ein Unternehmen – vermittelt von seinem Berater und abgesichert, wie er glaubte, durch ein von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei geprüftes Verkaufsprospekt.
Das Unternehmen wurde insolvent. Der Anleger klagte die Wirtschaftsprüfungskanzlei, die das Prospekt kontrollierte und dies mit einen Kontrollvermerk nach § 8 KMG 1991 bestätigten – und verlor.

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 8 Ob 144/24w) hält das Höchstgericht fest:
- Der Kontrollvermerk bestätigt nur die formale Vollständigkeit – nicht die Qualität der Anlage.
- Vertrauen allein auf diesen Vermerk reicht nicht für Schadenersatz. Wer erfolgreich klagen will, muss beweisen, dass er sich konkret auf den falschen Inhalt im Prospekt verlassen hat.
- Eine Analogie zur Haftung von Abschlussprüfern wird verneint, der Vermerk hat keine vergleichbare Signalfunktion.

Unser Tipp als Kanzlei:
Prospekt heißt nicht Sicherheit. Wer investiert, sollte Risiken kennen, verstehen – und rechtzeitig prüfen lassen.