LEGAL NUTSHELL #3

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verpönt gewisse Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr, wie bspw. eine irreführende Geschäftspraktik (§ 2 UWG). Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des OGH (OGH 4 Ob 84/21p vom 23.11.2021):

Die Beklagte bietet Internetdienstleistungen im Glasfasernetzwerk an. Im Oktober 2019 warb sie auf Plakaten und im TV mit der schriftlichen Werbebotschaft: „Gratis bis Jahresende*“. In der Fußnote spezifizierte sie ihr Angebot wie folgt: „* Aktion Rabattierung der mtl. Grundgebühr auf € 0 bis 31. 12. 2019 gültig für Neukunden bei Bestellung bis 28. 10. 2019…“

Interessant ist, dass der OGH in dieser Entscheidung eine irreführende Geschäftspraktik grundsätzlich dann annimmt, wenn der beworbene Aktionspreis nach Ablauf der Aktion weiterhin gewährt wird. Ob dies im vorliegenden Fall so war, ist derzeit noch offen und Gegenstand einer Verfahrensergänzung. Jedenfalls scheint mit dieser neuen Entscheidung klar zu sein, dass die alte Rechtsprechung des OGH, wonach eine bloße Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des Angebotes keine Irreführung darstellt, als obsolet zu betrachten sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund ist wohl davon auszugehen, dass nunmehr auch eine Bewerbung eines befristeten Sonderangebotes eine irreführende Geschäftspraktik darstellen kann, wenn (mit oder ohne Verschulden!) dieselben oder sogar noch günstigere Konditionen (vermutlich ohne jede Unterbrechung) auch nach Ende der Aktion weiterhin gewährt werden.

Zudem ist auf die bekannte „Mondpreis“ Thematik zu verweisen, auf die in dieser Entscheidung gleichsam Bezug genommen wird. Demnach ist es irreführend und daher unzulässig eine Ersparnis zu bewerben, die es real nicht gibt, sondern nur durch Vergleich mit überhöhten fiktiven Kalkulationsgrößen errechnet wird. Der OGH sah es in der konkreten Entscheidung daher als notwendig an, die Tarifmodelle zu prüfen, die die Beklagte vor und nach Aktionszeitraum tatsächlich verwendete.

Zusammenfassend wird nunmehr zu sagen sein, dass ein Aktionspreis nicht nur dann irreführend ist, wenn dieser im Vergleich zu früher eine Ersparnis in unrichtiger Höhe darstellt und somit der unrichtige Eindruck eines „großartigen Schnäppchen“ erweckt wird, sondern (nach neuer Rechtsprechung) eben auch dann, wenn die Aktion tatsächlich nicht befristet ist, sondern auch nach dem angepriesenen „Aktionszeitraum“ weiterhin erhältlich bleibt.