LEGAL NUTSHELL #7

Der Entscheidung OGH 9 Ob 78/21t liegt folgender - stark gekürzter - Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin sei Opfer eines massiven Internetbetruges geworden. In Folge habe sie Überweisungen auf das Konto ihres sogenannten Geschäftspartners getätigt. Durch die Überweisung sei der Klägerin ein Schaden entstanden, weil Ihr Geschäftspartner lediglich eine Tarnfirma gewesen sei. Eben dieses Konto wäre von der Beklagten (einer Bank) geführt worden. Die Beklagte hafte wegen vermeintlicher Mittäterschaft zur arglistigen Schädigung der Klägerin, wegen vermeintlicher Geldwäscherei und wegen Verletzung der Compliance- und Sorgfaltspflichten.

Die Beklagte habe es zb unterlassen, den Geschäftspartner, deren Geschäftsführer und die wirtschaftlich Begünstigten ordnungsgemäß zu identifizieren und eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen vorzunehmen.

Die Beklagte bestritt und brachte unter Anderem vor, dass eine deliktische Haftung der Bank nicht bestehe, weil der behauptete Schaden nicht vom Schutzzweck der Geldwäsche‑RL der EU (EU) 2015/849 und (EU) 2018/843 bzw von deren nationalen Umsetzungen umfasst werde. Eine Verpflichtung, ohne jeden Hinweis auf unredliche Handlungen – noch dazu bei laufender Geschäftsbeziehung – sämtliche Kontoeingänge der Kunden zu überprüfen, insbesondere wenn die einzelnen Überweisungen nur verhältnismäßig geringe Beträge beträfen, ergebe sich aus den Geldwäsche‑RL nicht.

Der OGH selbst zitiert in dieser Entscheidung 8 Ob 104/20g bzw die herrschende Lehre, wonach Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nur Allgemeininteressen dienen und keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter darstellen. Zudem hält er fest, dass auch die 4. Geldwäscherichtline 2015/849 (EU) an diesem Standpunkt nichts zu ändern vermag.

Zusammenfassend scheint es so zu sein, dass auch die 4. Geldwäscherichtlinie nicht bedeutet, dass Sorgfaltspflichten (im Sinne der Geldwäsche) der Bank dem Schutz einzelner Anleger dienen. Etwaige andere Anspruchsgrundlagen (zb Vertrag mit Schutzzweck zu Gunsten Dritter, 2. Zahlungsdienste‑Richtlinie etc) blieben vorwiegend aus formalen Gründen vom OGH unbehandelt.