legal nutshell #16
Grundsätzlich erlöschen Angebote des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Annahme des Angebotes ist danach nicht mehr möglich.
Eine Option, die der Schuldner vertraglich einem Dritten eingeräumt hat, ist kein Angebot iSd des Insolvenzrechts. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelung auf eine noch nicht ausgeübte Option kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Optionseinräumung um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt und das Entgelt bereits geleistet worden ist. Ist also der Optionsvertrag bei Insolvenzeröffnung durch Einräumung und Zahlung des Entgelts bereits vollständig erfüllt, bleibt die Option aufrecht und kann weiterhin ausgeübt werden. Zwar kann der Insolvenzverwalter zurücktreten, dies zieht aber Schadenersatzansprüche nach sich.
Näheres: OGH 17Ob14/22s