legal nutshell #13
Hintergrund:
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) untersagte einer Bank die weitere Vornahme von Bankgeschäften. In der Folge wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung und der Untreue gegen Verantwortliche der Bank eingeleitet und schließlich das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Eine Bankkundin machte darauf hin Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich insb wegen Aufsichtsfehlern geltend. Wie die Vorinstanzen sah der OGH keinen der vorgebrachten Haftungsgründe als tauglich an.
Der OGH entschied in 1 Ob 91/22x wie folgt:
Für Aufsichtsfehler der FMA trifft die Republik Österreich gegenüber geschädigten Bankkunden keine Amtshaftung, weil diese nicht in den Schutzzweck der Bankenaufsicht einbezogen sind Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestehen nicht.
Auch Aufsichtsfehler der Österreichischen Nationalbank, die im Rahmen der Bankenaufsicht nur als Hilfsorgan der FMA tätig wird, können keine Amtshaftungsansprüche von Bankkunden auslösen.
Die Regelungen zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben nicht den Zweck, die Gläubiger einer Bank davor zu schützen, dass ihnen wegen der unterlassenen Einleitung Vermögensschäden durch weitere Straftaten der Bankorgane entstehen. Mit dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft, trotz Hinweisen auf Malversationen kein Ermittlungsverfahren gegen die Bankorgane eingeleitet zu haben, lässt sich daher ebenfalls kein Amtshaftungsanspruch von geschädigten Bankkunden begründen.