LEGAL NUTSHELL #8

Mit dieser Frage hatte sich erst kürzlich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 44/22g – welcher folgender Sachverhalt zugrunde lag – zu beurteilen:

Von einem Dritten wurden bei der Beklagten – einer französischen Gesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit die Registrierung von Domain-Namen für Kunden darstellt – mehrfach Domains registriert, die in den unterschiedlichsten Formen den Namen der Klägerin enthielten, wobei diese Domains zur Begehung von Straftaten verwendet wurden („CEO-Fraud“). Bei der Klägerin handelte es sich um eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei, die international tätig ist und eine Website betreibt.

Daraufhin begehrte die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, Domains mit ihrem Namen für Dritte zu registrieren und/oder daran mitzuwirken.

Laut OGH sei der Beklagten hier ein „bewusstes Verschließen“ vor der Kenntnis derjenigen Umstände vorzuwerfen, die die Registrierung der Domains im Zusammenhang mit ihrer missbräuchlichen Verwendung objektiv rechtswidrig erscheinen lassen“. Trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin habe die Beklagte keine Prüfungen vorgenommen, ob weiterer Domains mit dem Namen der Klägerin registriert wurden. Auch seien grobe und auffallende Verstöße deshalb vorgelegen, weil der Anmelder eine natürliche Person aus Frankreich sei, kein Bezug zu dem angemeldeten Namen bzw. der at-Kennung vorlag und die Namenskombination der Klägerin unumstritten außergewöhnlich sei. Die gebotenen Maßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung der Rechtsverletzung dürfen sich daher nicht auf die Sperre der bekanntgegebenen Domains beschränken.

Eine Domain-Vergabestelle haftet daher dann für das rechtswidrige Verhalten eines unmittelbaren Täters, wenn derjenige, der dadurch verletzt wurde, den Sachverhalt darlegt und ein Einschreiten verlangt und eine solche Rechtsverletzung auch für den juristischen „Laien“ offenkundig ist. Diesfalls ist es der Vergabestelle – bei sonstigem Unterlassungsanspruch – auch zumutbar, Maßnahmen vorzunehmen, die eine Fortsetzung der Rechtsverletzung verhindern; das „bloße“ löschen der „gemeldeten“ Domain(s) ist nicht ausreichend.