LEGAL NUTSHELL #2

Ausgangslage einer erst kürzlich hierzu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 20.10.2021, 6 Ob 143/21d) war folgende Bewertung auf Google Maps, mit lediglich einem von fünf Sternen: „Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr. wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr. nicht erreichbar."

Tatsächlich wurde die Telefonnummer des Anrufers, der kein Mandant war, von der Anwaltskanzlei gesperrt, nachdem dieser die Telefonleitung der Anwaltskanzlei permanent blockierte, indem er etwa eine Stunde lang im „Sekundenabstand“ dort anrief.

Die Anwaltskanzlei begehrte daraufhin die Löschung dieser Bewertung sowie die Unterlassung. Der OGH bestätigte dies: Die Bewertung auf einer solchen Plattform sei immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und darf der Sachverhalt nicht verkürzt wiedergegeben und wesentliche Umstände - hier der Grund der tatsächlichen Sperre der Telefonnummer – weggelassen werden. Denn dadurch sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass der Anrufer Mandant gewesen sei.

Eine „Sterne“-Bewertung mit Begleittext ist daher immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und dürfen wesentliche Informationen nicht weggelassen und somit ein falscher Eindruck erweckt werden, wie bspw. gar kein Kunde des bewerteten Unternehmens zu sein.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung werden wohl einige Kundenbewertungen zu hinterfragen sein.

Verfasser: Mag. David Lissy, Associate bei Rechtsanwalt Keller