LEGAL NUTSHELL #22

Dieses Wochenende startet in Vorarlberg die Frühjahrssaison für viele Amateurfußballer. In der Winterpause hat sich währenddessen der OGH mit der Haftung von Vereinen im Zusammenhang Urheberrechtsverletzungen beschäftigt.

In der Entscheidung 4 Ob 142/24x hat der OGH klargestellt, dass ein Verein nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Mitglieder ohne Vertretungsbefugnis ohne Wissen oder Zustimmung des Vorstands begangen werden. Aber Achtung, die öffentliche Übertragung von Pay-TV-Sendungen in Vereinslokalen ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn keine entsprechende Lizenz vorliegt.

Im konkreten Fall hatte aber ein Vereinsmitglied ein Fußballspiel über sein privates Pay-TV-Abonnement im Vereinslokal übertragen, ohne dass der Verein über ein entsprechendes Abonnement verfügte. Der OGH entschied, dass der Vereinsvorstand nicht für das eigenmächtige Handeln des Mitglieds verantwortlich gemacht werden kann. Dennoch empfiehlt es sich für Vereine, ihre Mitglieder über urheberrechtliche Bestimmungen aufzuklären, um ähnliche Vorfälle zu vermeiden.

Wir wünschen den Vorarlberger Vereinen jedenfalls eine erfolgreiche und verletzungsfreie Frühjahrssaison.