legal nutshell #21

Viele Unternehmer sind (oftmals auch automatisch!) für die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten registriert. Aber auch immer mehr Privatpersonen nutzen diese durchaus bequeme Möglichkeit.
Im Rahmen der elektronischen Zustellung muss mindestens eine E-Mail-Adresse angegeben werden, über die der Empfänger über das zur Abholung bereitliegende Dokument informiert werden kann. Doch welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die hinterlegte Adresse veraltet bzw nicht mehr aktuell ist?
Der VwGH hat sich in Ro 2023/02/0017 mit genau dieser Frage beschäftigt. Der VwGH stellte dabei klar, dass in einem solchen Fall die Zustellung der Dokumente durch die Verständigung an die veraltete E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgte – auch wenn der Mitbeteiligte dort nicht mehr erreichbar war.
Unsere Empfehlung: Egal ob Unternehmer oder Privatperson, überprüfen Sie nicht nur regelmäßig den Posteingang Ihrer E-Mail-Adresse, sondern auch generell die hinterlegten Daten im jeweiligen Portal! Diese sind aktuell zu halten und besteht Aktualisierungspflicht. Eine mitunter unbemerkte aber rechtswirksame Zustellung ist mit erheblichen Rechtsfolgen verbunden!