legal nutshell #10

Der Beschwerdeführer hat eine Liegenschaft mit einer Fläche von 3.637 qm verkauft (davon rund 320 qm Gebäude) und diese Liegenschaft als Hauptwohnsitz genutzt. Eigentlich wäre er grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer ausgenommen (sog "Hauptwohnsitzbefreiung" für das "Eigenheim"). Nach Ansicht des Finanzamtes kommt diese Befreiung - ohne diesbezügliche Hinweise im Gesetzestext - nur dem Grundanteil zu, der "üblicherweise nach Verkehrsauffassung" als Bauplatz erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall (BFG 30.03.2022, RV/5100981/2017) gewährte das Finanzamt die Befreiung nur für einen Anteil von 1.000 qm (Gebäude mit Grund und Boden) und unterwarf die Restfläche von 2.637 qm der Steuerpflicht.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für ein "Eigenheim" im Sinne der Steuerbefreiung regelmäßig kein Bauplatz von mehr als 1.000 qm erforderlich. Dies ist schon deshalb bedenklich, weil nichts darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber die Hauptwohnsitzbefreiung nur für "relativ bescheidene Eigenheime" anwenden möchte.

Interessant an dieser Entscheidung des BFG ist die Methode, mit welcher das Gericht rechnerisch auf die Höhe des befreiten Grundanteiles gelangt. Bezüglich der Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung an sich orientiert sich das Gericht an der derzeitigen Rechtsprechung des VwGH, sodass ein Abrücken dieser fragwürdigen Rechtsansicht unwahrscheinlich bleibt.